Allgemeine Mietbedingungen
gültig ab 1. Okt. 2019
§ 1 Allgemeines
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigen Zustand mit sämtlich erforderlichen Unterlagen für die vereinbarte Mietzeit und die angegebene Baustelle zu überlassen.
- Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht für andere Bauvorhaben verwenden oder an einen anderen Ort verbringen.
- Die Benutzung des Mietgegenstandes darf lediglich durch Arbeitnehmer oder sonstige Firmenangehörige des Mieters erfolgen.
§ 2 Beginn der Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen übergeben, oder wenn der Mieter den Mietgegenstand abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.
- Befindet sich das Gerät nicht in betriebsfähigen Zustand, so wird der nach § 1 Ziff. 1 vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben. Dieser Zeitpunkt, der Zustand und die volle Betriebsfähigkeit des Gerätes sind nach beidseitiger Übereinstimmung schriftlich festzuhalten.
- Zeigt sich während der Inbetriebnahme oder während der Dauer des Betriebes des Mietgegenstandes ein Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mangel nach § 7 Ziff. 2 bzw. 3 dem Vermieter angezeigt wurde. Eine Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mieter den Mangel zu vertreten hat.
§ 3 Beendigung der Mietzeit
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft. Im Übrigen gilt §13 Ziff. 1.
- Erfolgt die Rücklieferung an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Abholung.
- Ist eine Gerätegruppe vermietet worden, so gelten für jedes Einzelgerät der Gruppe die Ziff. 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Lieferung/Abholung des Mietgegenstandes
- Der Vermieter hat seine Pflicht zur Übergabe grundsätzlich mit der Bereitstellung unter den in § 1 Ziff. 1 genannten Voraussetzungen am Lagerplatz des Vermieters erfüllt. Eine anderer Übergabe- bzw. Absendeort kann vereinbart werden.
- Die Lieferung des Mietgegenstandes erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dasselbe gilt für die Rücklieferung des Mietgegenstandes zum Lagerplatz des Vermieters. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit Beendigung der Verladung am Absende- bzw. Abholort und endet mit Beginn der Abladung durch den Vermieter bei Rücklieferung spätestens jedoch nach vollzogener Übergabe. Das soll auch gelten, wenn der Vermieter auf den ausdrücklichen Wunsch des Mieters selbst die Verbringung bzw. Abholung ausführt.
- Bereitstellung und Verbringung haben nicht vor, jedoch spätestens mit Beginn der vereinbarten Mietzeit zu erfolgen.
- Beauftragt der Mieter einen Dritten mit dem Transport des Mietgegenstandes, hat er im Schadensfalle etwaige ihm gegen den Dritten zustehende Ersatzansprüche an den Vermieter abzutreten, soweit sie den beim Vermieter entstandenen Schaden betreffen und der Vermieter die Abtretung verlangt.
§ 5 Mietpreis und Mietzahlung
- Für die Berechnung der Tages-, Wochen- und Monatsmiete wird eine Arbeitszeit von 8 Arbeitsstunden zu Grunde gelegt. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5- Tage-Woche (Montag - Freitag). Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn diese Zeit nicht voll ausgenutzt wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Stillliegezeit.
- Die vereinbarte Miete beinhaltet nicht die Kosten für die Verladung, Versendung, Transport sowie Bereitstellung von Betriebsstoffen und Personal.
- Zusätzliche Arbeitsstunden mit dem Mietgegenstand, Arbeiten am Wochenende und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
- Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen. Für die Höhe der Mehrwertsteuer ist die jeweils zum Zeitpunkt der Abrechnung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer maßgeblich.
- Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich bei Beendigung der Mietzeit, immer aber am Monatsende – hier ggf. im Wege einer Zwischenrechnung.
- Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution oder Vorauszahlung zu verlangen.
- Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung des Mietzinses ist der Zahlungseingang spätestens zum letzten Tag der auf der Rechnung genannten Frist auf einem der vom Vermieter benannten Konten. Bei Überschreiten dieses Zahlungsziels hat der Mieter mit dem ersten Tag nach Ablauf des gesetzten Zahlungsziels Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB an den Vermieter zu zahlen, soweit er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Andernfalls hat der Mieter mit dem ersten Tag nach Ablauf des gesetzten Zahlungsziels Zinsen in Höhe von 5% Punkte über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
- Zur Absicherung der Forderung des Vermieters tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird – jeweils in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzgl. erhaltener Kautionen oder Vorauszahlungen - an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, den Vermieter die genauen Adressen der Personen bzw. Firmen und die Höhe der vereinbarten Vergütung zu benennen, für deren Bauvorhaben die Mietgegenstände verwendet werden. Der Mieter hat dem Vermieter Kopien der Rechnungen zu übergeben. Sobald der Mietzins durch den Mieter selbst beglichen ist, übertraÅNgt der Vermieter die abgetretene Forderung wieder auf den Mieter zurück.
§ 6 Verzug des Vermieters mit der Übergaben/ Rücktritt
- Für die Rechtzeitigkeit der Gebrauchsgewährung durch den Vermieter kommt es auf den vereinbarten Mietbeginn an.
- Kann der Vermieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig bei Mietbeginn bereitstellen, ist er berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zumindest für den Zeitraum der Verzögerung bereitzustellen.
- Ist dem Vermieter die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes nicht möglich, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzten, bis zu deren Ablauf er den Mietgegenstand unter den in § 1 Ziff, 1 genannten Bedingungen bereitzustellen hat.
Einer derartigen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn:
- der Vermieter dem Mieter ausdrücklich angezeigt hat, er könne die Mietsache nicht mehr bereitstellen oder
- der Mieter im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. - Kommt der Vermieter gleichwohl der ihm durch den Mieter gesetzten Frist nicht nach, kann der Mieter von seinen gesetzlichen Rechten, sich vom Vertrag zu lösen Gebrauch machen.
- Der Mieter kann bis zum Zeitpunkt der durch den Vermieter verzögerten Übergabe Schadenersatz vom Vermieter verlangen, wenn die Verzögerung vom Vermieter zu vertreten ist. Der Anspruch ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters jedoch begrenzt für jeden Arbeitstag auf höchstens den Betrag des täglichen bzw. entsprechend anteiligen
- Mietpreises.
§ 7 Beschaffenheit des Mietgegenstandes und Mängelanzeigen
- Der Mietgegenstand muss bei vertragsmäßigem Gebrauch und normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung durch den Mieter dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebs des Gerätes ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen.
- Mängelanzeigen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Anzeige zunächst mündlich, telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich, so hat sie der Vermieter innerhalb von 3 Kalendertagen zu bestätigen. Für die Einhaltung der Fristen für die Mängelanzeige oder deren schriftliche Bestätigung ist der Tag der Absendung maßgebend. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige oder Bestätigung innerhalb der vorgesehenen Frist an den Vermieter abgesandt hat.
- Die Kosten der Behebung von Mängeln an zur Verfügung gestellten Mietgegenstände trägt der Vermieter, soweit diese nicht vom Mieter zu vertreten sind.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe nicht unverzüglich bei oder nach Übergabe, andernfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort durch den Vermieter beanstandet sind. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Vermieter hat in der Mängelanzeige die festgestellten Mängel dem Mieter bekannt zu geben. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige innerhalb der vorgesehenen Frist abgesandt hat.
§ 8 Pflichten/Haftung des Vermieters
- Der Vermieter ist verpflichtet, Inspektionen und durch normalen Verschleiß notwendige Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
- Der Vermieter ist bei rechtzeitiger MaÅNngelrüge verpflichtet, Mängel an der Mietsache zu beseitigen oder dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzgegenstand bereit zu stellen. Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter. Für den Fall, dass ein gleichwertiger Ersatzgegenstand nicht zur Verfügung steht, wird der Vermieter von seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung frei, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung den Wert der Mietsache zum Zeitpunkt der Vornahme der Mängelbeseitigung übersteigen. In diesem Fall wird der Vermieter von seiner Pflicht zur Gebrauchsgewährung frei.
- Der Vermieter haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässigen Verhalten seiner selbst, eines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungshilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruhen. Unberührt davon bleibt Regelung in § 6 Ziff. 5
§ 9 Besondere Pflichten des Mieters während der Mietzeit
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins fristgerecht zu zahlen. Dies gilt insbesondere auch für Zwischenrechnungen.
- Obliegenheit des Mieters
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen. Er hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
b) Der Mieter hat allen erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen, um das Mietobjekt vor Diebstahl und vor unbefugter Einwirkung von Dritten zu schützen. Der Mieter hat sofort nach positiver Kenntnisnahme vom Diebstahlsfalle die Polizei und den Vermieter zu unterrichten.
c) Für Untergang, Diebstahl, Verlust, Beschädigungen und Wertminderungen der Mietsache und seiner Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter auch ohne verschulden.
d) Der Mieter ist verpflichtet, hoheitliche Zugriffe auf den Mietgegenstand wie Beschlagnahme und Pfändung sowie sonstige Inanspruchnahme durch Dritte dem Vermieter sofort schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist per Einschreiben unverzüglich und schriftlich über die Sachlage in Kenntnis zu setzen.
e) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Ausfall des Mietgegenstandes sowie bei Verkehrsunfällen unmittelbar bei positiver Kenntnisnahme sofort schriftlich zu unterrichten und dessen Weisung zu befolgen. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Mieter immer verpflichtet, die Polizei zu informieren und bis zum Eintreffen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts am Unfallort zu verbleiben. - Wartung/Pflege / Reparaturen
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln.
b) Der Mieter hat in diesem Zusammenhang notwendig werdende Reparaturen dem Vermieter immer rechtzeitig anzuzeigen. Eine Reparatur hat erst nach vorheriger Absprache zwischen den Mietvertragsparteien zu erfolgen. Führt der Mieter nach Vereinbarung mit dem Vermieter die Reparatur selbst durch, hat er die Reparatur sach- und fachgerecht unter Verwendung der Originalteile- oder wenn anders vereinbart- mit gleichwertigen Ersatzteilen vorzunehmen.
c) Der Vermieter trägt grundsätzlich die entstehenden Reparaturkosten.
Dies gilt nicht, wenn:
- die Reparatur auf Grund schuldhaften Verhaltens des Mieters oder seiner Hilfsperson veranlasst worden ist. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass sein Verhalten für die erforderliche Reparatur nicht ursächlich war. oder
- wenn der Mieter und durch ihn eingesetzten Hilfspersonen die Arbeiten selbst ausgeführt haben und dabei nicht jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Mieter hat die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass er jede gebotene Sorgfalt beachtet hat. In diesem Fall trägt der Mieter die Reparaturkosten. - Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Abbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
- Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Mietgegenstand einräumen (Miete/Leihe) und keine Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
- Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
- Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten.
§ 10 Besichtigungs- und Untersuchungsrecht
- Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand eine angemessene Zeit vor Mietbeginn zu besichtigen und zu untersuchen. Die Kosten der vorherigen Besichtigung und gegebenenfalls einer Untersuchung trägt der Mieter.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter hat auf Anfrage des Vermieters den Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen und dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 11 Zahlungsverzug des Mieters /Rückholrecht des Vermieters
Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Mietzinses in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, nach vorhergehender schriftlicher Mahnung, den Mietgegenstand abzuholen und darüber zu verfügen. Der Mieter hat den unverzögerten Zutritt zum Mietgegenstand zu ermöglichen. Die Kosten der Rückholung trägt der Mieter. Einer vorherigen fristlosen Kündigung bedarf es nicht. Der Vermieter ist von der Gebrauchsgewährungspflicht befreit bis der offene Mietzins beglichen ist. Der Mieter bleibt zur Mietzinszahlung weiter verpflichtet.
§ 12 Kündigung des Mietverhältnisses
1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist nur gekündigt werden, wenn:
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug ist,
- der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil des selben vertragswidrig nutzt, für ein anderes Bauvorhaben verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,
- der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlaÅNsst, Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,
- bei einer Untersuchung gem. § 10 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht (§ 10 Ziff. 2) erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
3. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Mieter durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens Dritter an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist.
§ 13 Rückgabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter hat bei Beendigung der Mietzeit den Mietgegenstand in betriebsfähigem, betanktem und gereinigtem Zustand zurück zu liefern oder zur Abholung bereit zu halten,sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Nicht erfolgte Betankung und Reinigung gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Für die Rechtzeitigkeit der Rückgabe kommt es darauf an, dass sich der Mietgegenstand am Tage des Ablaufes der Mietzeit spätestens um 16:00 Uhr wieder in unmittelbarem Besitz des Vermieters oder eines von ihm bestimmten Dritten befindet.
- Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag im Beisein des Mieters zu prüfen. Abgabeschluss ist grundsätzlich Montag – Freitag spätestens 16:00 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe verlängert sich die Mietzeit um einen Tag.
- Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes wird der Zustand des Mietgegenstands auf dem Vertrag festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.
§ 14 Mängel an der Mietsache bei Rückgabe
- Wird der Mietgegenstand in einem beschädigten Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 9 Ziff 2 a) und Ziff. 3 a) vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Instandsetzung des Mietgegenstandes zu tragen. Weist der Mieter die Entstehung keines oder eines geringen Schadens nach, hat er nur diesen zu ersetzen.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigung erforderlichen Reparaturen sind durch die Vertragsparteien möglichst vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren.
- Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Bis zum Eingang der Schadenersatzleistung besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung. Weist der Mieter die Entstehung keines oder eines geringen Schadens nach, hat er nur diesen zu ersetzen.
§ 15 Stillliegezeiten
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Schneefall, Hochwasser, Streik, innere Unruhen oder Kriegsereignisse) so gilt diese Zeit als Stillliegezeit. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich und schriftlich per Telefax sowohl die Einstellung der Arbeiten als auch die Wiederaufnahme anzuzeigen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Stillliegezeit nachzuweisen. Während der Stillliegezeit und unter o. g. Voraussetzungen ist der Mieter von der Mietzinszahlungspflicht befreit. Allerdings hat der Mieter während dieses Zeitraumes die vertraglich festgelegten Kosten der vom Mieter abzuschließenden Maschinenbruchversicherung (§16) weiter zu entrichten.
§ 16 Maschinenbruchversicherung
Der Vermieter stellt dem Mieter die Kosten für eine Maschinenbruchversicherung in Rechnung, wenn nicht der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags dem Vermieter eine eigene Maschinenbruchversicherung nachweist, welche den Mietgegenstand versichert. Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter in der vom Vermieter abgeschlossenen MBV mit versichert. Im Rahmen dieser MBV verbleibt eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von
€ 2.000,– zuzüglich der derzeit gültigen MwSt. Für Mobilbagger von 10,0 t – 16,0 t gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 5.000,-. Nicht eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind grundsätzlich Glasbruch-, Reifen – und Antriebskettenschäden.
§ 17 Verlängerung des Mietvertrages
- Eine über das Mietverhältnis hinausgehende Verlängerung des Mietvertrages ist nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat seinen Wunsch nach Verlängerung des Mietverhältnisses dem Mieter rechtzeitig vor Auslauf des Mietvertrages schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Dresden.
- Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses einverstanden. Eine Weitergabe an berechtigte Dritte kann erfolgen, wenn der Mieter gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt und für die Weitergabe ein sachliches Interesse gegeben ist.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.