Verkaufs- und Lieferbedingungen
gültig ab August 2016
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote sowie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kauf- und Lieferungsverträge. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sowie von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften.
§ 2 Preise und Lieferung
Unsere Preise verstehen sich als Warenwert ohne MwSt., Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk, ausschließlich Fracht und Verpackung. Wenn sich unsere Kosten bei einer Lieferzeit von mehr als 60 Tagen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung ändern, sind wir berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu fordern. Lehnt der Käufer die Abnahme und/oder Bezahlung der Kaufsache oder die Stellung einer vereinbarten Sicherheit ohne Rechtsgrund ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, entweder den konkreten Schaden oder ohne Schadensnachweis 25% des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Bei Geltendmachung von Schadensersatz bleibt dem Käufer der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, die unserem zuständigen Vertreter entgangene Provision zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung eines Versandauftrags länger als 30 Tage im Rückstand bleibt. Wird der Transportauftrag uns erteilt, so ist die Art der Beförderung unserer Wahl überlassen, unabhängig davon, ob der Transport mit unserem eigenen LKW oder einem fremden Beförderungsunternehmen erfolgt. Dem Käufer wird ein Frachtanteil in Rechnung gestellt. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig. Äußerlich erkennbare Transportschäden müssen vom Empfänger am Tag der Anlieferung beim Beförderungsunternehmen angezeigt werden bzw. - wenn der Transport durch unser firmeneigenes Fahrzeug erfolgt - sofort bei Anlieferung. Wird der vertraglich vereinbarte verbindliche Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, kann der Käufer gemäß §326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder der Käufer über die Versandbereitschaft informiert wurde. Für Fälle höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie die ganze oder teilweise Stilllegung unseres Werkes, gleichgültig aus welchem Grund, haben wir keine Haftung. In einem solchen Fall sind wir vielmehr berechtigt, Lieferfristen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sind wir nicht mit dem Transport der Kaufsache vom Käufer beauftragt worden, so sind wir ab dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft berechtigt, Lagergeld bis zur Abholung des Kaufgegenstandes zu erheben. Das Lagergeld beträgt pro Tag 5,00 € bei einer Lagerfläche bis 10 qm und für jeden weiteren qm Lagerfläche 1,00 € pro Tag.
§ 3 Gewährleistung
Beanstandungen wegen Mengen- oder Beschaffenheitsfehlern müssen uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Ware beim Käufer. Wandlungs- und Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, solange und soweit Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile möglich ist. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung entfällt ganz, wenn uns der Käufer nicht die hierzu erforderliche angemessene Zeit einräumt. Sie entfällt insbesondere auch dann, wenn der Käufer uns keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen, indem er die Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, sind ausgeschlossen. Ebenso entfällt unsere Haftung bei unsachgemäßer Behandlung der Ware durch den Käufer. Sämtliche Ansprüche gegen uns, mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche, verjähren 1 Jahr nach Gefahrübergang an den Käufer.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Sämtlich gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Die Ware darf nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden (Vorbehaltsware). Bei Weiterverkauf oder Vermietung tritt der Käufer uns - sofern ein Eigentumsvorbehalt besteht - seine Forderungen gegenüber dem Drittschuldner ab. Der Käufer hat uns über eine Weiterveräußerung bzw. -vermietung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich zu benachrichtigen, auf Verlangen des Käufers/Mieters zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen.
§ 5 Zahlungen
Zahlungen sind nur unmittelbar an uns zu leisten. Firmenangehörige oder unsere Vertreter sind nur mit besonderer Vollmacht zur Inkasso berechtigt. Zahlungen haben zu den in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Bedingungen und Fristen zu erfolgen. Kürzungen unserer Forderungen berechtigen uns, mit Nachforderung des Restbetrags eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Bei Zielüberschreitungen sind wir entsprechend der gesetzlichen Regelung berechtigt, ab dem jeweiligen Zahlungsziel 3 Prozent über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen zu berechnen. Außerdem können wir zu Lasten des Käufers Dritte mit dem Einzug unserer Forderungen beauftragen. Wenn wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers unsere Ansprüche nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns als gefährdet ansehen, können wir sofort die gesamte Forderung zur Zahlung fällig stellen. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes bleiben unberührt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung eventueller von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht zulässig.
§ 6 Urheberschutz
Entwürfe, Zeichnungen usw., die von uns ausgearbeitet wurden, bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Nachbau einer Ware, auch ausschließlich für den eigenen Bedarf, die durch uns patentrechtlich geschützt oder zum Patent angemeldet ist, zieht eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.
§ 7 Technische Änderungen
Technische Änderungen bleiben uns vorbehalten. Sofern der Verwendungszweck der Ware nicht erheblich eingeschränkt wird, kann der Käufer keine Ansprüche gegen uns geltend machen hinsichtlich Abweichungen in Ausführungen, Maßen und Gewichten der Ware gegenüber Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen Angaben oder gegenüber früheren Lieferungen. Insbesondere bei Neukonstruktionen oder Sonderausführungen behalten wir uns ausdrücklich die endgültige Ausführungsmöglichkeit vor.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Dresden als vereinbart, soweit der Käufer Kaufmann ist.